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453.111 AME CH-AG

§ 9 V AME - c) Eintritt in den Aufbaukurs

Studierende
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§ 9 V AME · c) Eintritt in den Aufbaukurs

1. Der Eintritt in den Aufbaukurs kann höchstens bis zum Beginn des 3. Aufbausemesters erfolgen.

2. Die Schulleitung legt auf Basis des Ausbildungsstands fest, in welches Semester die Kandidierenden eingeteilt werden.

3. ...

4. Studierende aus Maturitätsschulen des zweiten Bildungswegs mit eidgenössischer Anerkennung oder mit gleichwertiger Vorbildung werden ins entsprechende Semester aufgenommen.

5. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.

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