Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.111 AME CH-AG

§ 8 V AME - b) Eintritt in den Grundkurs

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§ 8 V AME · b) Eintritt in den Grundkurs

1. Der Eintritt in den Grundkurs erfolgt ohne Aufnahmeprüfung.

2. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme. Bei zu vielen Anmeldungen können Kandidierende zurückgestellt werden.

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