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428.514 VSMB CH-AG

§ 5 Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen (VSMB) - b) Einlösen der Gutscheine

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§ 5 VSMB · b) Einlösen der Gutscheine

1. Die betroffenen Personen melden sich bei einer teilnehmenden Einrichtung nach Wahl zum Leistungsbezug an.

2. Kann die teilnehmende Einrichtung die gewünschte Leistung erbringen, teilt sie dies der betroffenen Person mit und erstattet Meldung ans BKS.

3. Das BKS validiert den Gutschein und gibt den Leistungsbezug frei oder lehnt ihn ab.

4. Der Gutschein begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Leistungsbezug.

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