§ 3 Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen (VSMB) - b) Einrichtungen
§ 3 VSMB · b) Einrichtungen
1. Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG sind verpflichtet am Pilotprojekt teilzunehmen
a) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens gemäss § 4a BeV,
b) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt gemäss § 7a BeV.
2. Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG können am Pilotprojekt teilnehmen, wenn ein Leistungsvertrag gemäss Absatz 3 besteht
a) Stationäre Einrichtungen gemäss § 4 BeV,
b) Werk- und Tagesstätten gemäss § 5 BeV.
3. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) schliesst mit den teilnehmenden Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Preise, Qualitätsvorgaben sowie die Teilnahme an der Evaluation regelt.