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428.514 VSMB CH-AG

§ 1 Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen (VSMB) - Zweck

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§ 1 VSMB · Zweck

1. Mit dieser Verordnung wird die Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt.

2. Soweit diese Verordnung keine spezifischen Bestimmungen oder Abweichungen vorsieht, gilt die Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006.

Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen (VSMB) - Zweck § 2 VSMB →

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