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428.513 VSBF CH-AG

§ 44 VSBF - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 VSBF · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 1988 ist aufgehoben.

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