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428.513 VSBF CH-AG

§ 37 VSBF - Nachweis des genügenden Unterrichts

Private Schulung
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§ 37 VSBF · Nachweis des genügenden Unterrichts

1. Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher mit Behinderungen im Sinne von § 2a wird der Nachweis des genügenden Unterrichts gemäss § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes von den Eltern gegenüber dem zuständigen Gemeinderat erbracht, wenn

a) die Bildungsziele behinderungsspezifisch jenen der Sonderschulen entsprechen,

b) die unterrichtende Person im selben Semester nicht mehr als drei Kinder unterrichtet, ausser diese stammen aus derselben Familie,

c) auf der Primarstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens zwei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

d) auf der Oberstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens drei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

e) * die unterrichtende Person sich über ausreichende heilpädagogische oder sozialpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr unterrichteten Kinder ausweisen kann.

2. Planung, Umsetzung und Zielerreichung des Unterrichts werden von einer durch das BKS beauftragten Person regelmässig überprüft. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.

3. Das BKS und der Gemeinderat können von den Eltern die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, worin die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung festgelegt sind.

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