428.513
VSBF
CH-AG
§ 35 VSBF - Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
Besondere Förder- und Stützmassnahmen - Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
§ 35 VSBF · Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung
1. Die Leitung des Beratungs- und Begleitdienstes entscheidet über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung.
2. Sie entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
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