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428.513 VSBF CH-AG

§ 35 VSBF - Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Besondere Förder- und Stützmassnahmen - Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
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§ 35 VSBF · Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

1. Die Leitung des Beratungs- und Begleitdienstes entscheidet über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung.

2. Sie entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

3. ...

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