428.513
VSBF
CH-AG
§ 30 VSBF - Sprachheilunterricht, Abklärung
Besondere Förder- und Stützmassnahmen - Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
§ 30 VSBF · Sprachheilunterricht, Abklärung
1. ...
2. Die logopädische Therapie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus.
3. Die Lese-Rechtschreibstörung-Therapie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden oder eine andere Fachperson voraus.
4. Bei allgemeinen Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst.
5. Für Abklärungen und Therapien, die nicht von einer zuständigen Fachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.