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428.513 VSBF CH-AG

§ 2a VSBF - Behinderung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a VSBF · Behinderung

1. Als Behinderung gemäss dieser Verordnung gilt bei Kindern und Jugendlichen eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Functioning, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen, wie namentlich eine

a) * ...

b) * ...

1. * gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen,

2. * sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,

3. * tiefgreifende Entwicklungsstörung,

4. * erhebliche kognitive Beeinträchtigung,

5. * schwere Störung des Sprechens und der Sprache,

6. * erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.

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