428.513
VSBF
CH-AG
§ 29 VSBF - Psychomotorik-Therapie
Besondere Förder- und Stützmassnahmen - Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
§ 29 VSBF · Psychomotorik-Therapie
1. Die Leitungen der Fachstellen für Psychomotorik-Therapie entscheiden mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.
2. Die Therapie setzt eine fachärztliche Untersuchung voraus.
3. Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
4. Für Massnahmen einer vom Kanton nicht anerkannten Fachstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.