428.513
VSBF
CH-AG
§ 28 VSBF - Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, heilpädagogische Früherziehung
Besondere Förder- und Stützmassnahmen - Aufnahme, Zuweisung und Durchführung
§ 28 VSBF · Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, heilpädagogische Früherziehung
1. Die Leitungen der Fachstellen für Logopädie bei Säuglingen und Kleinkindern beziehungsweise die Leitungen der Fachstellen für heilpädagogische Früherziehung entscheiden mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.
2. Logopädische Therapie bei schweren Ess- und Trinkstörungen und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.
3. Die Leitungen der Fachstellen entscheiden nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
4. Für Massnahmen einer vom Kanton nicht anerkannten Fachstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.