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428.513 VSBF CH-AG

§ 1 VSBF - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VSBF · Grundsätze

1. Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.

2. Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Grundsätze § 2 VSBF →

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