428.513
VSBF
CH-AG
§ 1 VSBF - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VSBF · Grundsätze
1. Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.
2. Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.