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428.511 BEVRT CH-AG

§ 9 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Jugendliche

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
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§ 9 Betreuungsverordnung, BeV · Jugendliche

1. Jugendliche, die gemäss § 8 Abs. 1 lit. a als invalid gelten und die Schulpflicht erfüllt haben, können ebenfalls von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden beziehungsweise Leistungen beziehen.

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