428.511
BEVRT
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Jugendliche
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
§ 9 Betreuungsverordnung, BeV · Jugendliche
1. Jugendliche, die gemäss § 8 Abs. 1 lit. a als invalid gelten und die Schulpflicht erfüllt haben, können ebenfalls von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden beziehungsweise Leistungen beziehen.