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428.511 BEVRT CH-AG

§ 7a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
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§ 7a Betreuungsverordnung, BeV · Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt

1. Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt beraten, unterstützen und begleiten erwachsene Menschen mit Behinderungen, die in der Regel einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % aufweisen müssen, sowie deren Arbeitgebende an inner- oder ausserkantonalen Arbeitsplätzen. Die begleitenden Leistungen können gegen Entschädigung teilweise an die Arbeitgebenden delegiert werden.

2. Die Angebote umfassen auch die Prüfung des beruflichen Potenzials und die Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle.

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