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428.511 BEVRT CH-AG

§ 63c Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Verzinsung von Eigenkapital

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 63c Betreuungsverordnung, BeV · Verzinsung von Eigenkapital

1. Für die vor dem 1. Januar 2020 als anrechenbare Aufwendung vom BKS genehmigte Verzinsung von für den Betrieb eingesetztem Eigenkapital ohne den Rücklagenfonds gemäss § 39 Abs. 1 gilt bis zur vollständigen Abschreibung gemäss § 63b das bisherige Recht.

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