428.511
BEVRT
CH-AG
§ 63c Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Verzinsung von Eigenkapital
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63c Betreuungsverordnung, BeV · Verzinsung von Eigenkapital
1. Für die vor dem 1. Januar 2020 als anrechenbare Aufwendung vom BKS genehmigte Verzinsung von für den Betrieb eingesetztem Eigenkapital ohne den Rücklagenfonds gemäss § 39 Abs. 1 gilt bis zur vollständigen Abschreibung gemäss § 63b das bisherige Recht.