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428.511 BEVRT CH-AG

§ 63b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Abschreibung von immobilen Sachanlagen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 63b Betreuungsverordnung, BeV · Abschreibung von immobilen Sachanlagen

1. Für immobile Sachanlagen, die vor dem 1. Januar 2020 gekauft, errichtet oder erneuert wurden, gilt in Abweichung von § 35 Abs. 2 lit. a der bisherige Abschreibungssatz bis zur vollständigen Abschreibung.

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