428.511
BEVRT
CH-AG
§ 63b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Abschreibung von immobilen Sachanlagen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63b Betreuungsverordnung, BeV · Abschreibung von immobilen Sachanlagen
1. Für immobile Sachanlagen, die vor dem 1. Januar 2020 gekauft, errichtet oder erneuert wurden, gilt in Abweichung von § 35 Abs. 2 lit. a der bisherige Abschreibungssatz bis zur vollständigen Abschreibung.