428.511
BEVRT
CH-AG
§ 60 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
Weitere Bestimmungen
§ 60 Betreuungsverordnung, BeV · Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
1. Das Vermögen, welches die Trägerschaft einer anerkannten Einrichtung dem Kanton beim Wegfall der Anerkennung zu erstatten hat, umfasst bei Auflösung der Trägerschaft den Verkaufs- und Liquidationserlös und in den übrigen Fällen den tatsächlichen Wert der anerkannten Einrichtung. Davon in Abzug gebracht werden
a) allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes und der IV,
b) * Vermögen, welches die anerkannte Einrichtung nicht mit Geldern von Bund, IV, Kanton und Gemeinden gebildet hat.
2. Die Erstattungspflicht gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Anerkennung weggefallen ist.
3. Der Kanton verwendet das ihm erstattete Vermögen zur Reduktion der von Kanton und Gemeinden zu tragenden Restkosten gemäss § 24 BeG.