§ 57 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Anmeldung bei der SVA Aargau
§ 57 Betreuungsverordnung, BeV · Anmeldung bei der SVA Aargau
1. Für die Anmeldung bei der SVA Aargau zur Berechnung des individuellen Beitrags ist die Person mit Behinderung beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung verantwortlich. Eine Anmeldung hat vor dem Eintritt in die anerkannte Einrichtung beziehungsweise vor dem Bezug einer ambulanten Leistung zu erfolgen; bei einer Notplatzierung oder bei einem Leistungsbezug gemäss § 32a Abs. 2 bis spätestens 30 Tage nach dem Eintritt beziehungsweise nach dem Beginn des Leistungsbezugs. Keine Anmeldung ist erforderlich, wenn die Person mit Behinderung der anerkannten Einrichtung die Beiträge selber entrichtet (Selbstzahlende). Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung sind bis zur Anmeldung ebenfalls die Beiträge für Selbstzahlende zu entrichten.
2. Die SVA Aargau teilt der Person mit Behinderung beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung den individuellen Beitrag mit den Detailangaben zur Berechnung schriftlich mit. Sie stellt dem BKS eine Kopie dieses Schreibens zu.
3. Die SVA Aargau teilt der betroffenen anerkannten Einrichtung die Höhe des individuellen Beitrags und einer allfälligen Hilflosenentschädigung der Sozialversicherungen zugunsten der Person mit Behinderung mit.