§ 56b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen
§ 56b Betreuungsverordnung, BeV · Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug ambulanter Leistungen
1. Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen der IV oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, leisten den anerkannten Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens individuelle Beiträge.
2. Der individuelle Beitrag wird nach Massgabe der finanziellen Leistungskraft durch die SVA Aargau nach den Vorgaben gemäss § 29b Abs. 2 BeG und pro Kalendermonat bemessen. Er darf 50 % der Leistungsabgeltung gemäss § 33 und 80 % des Beitrags gemäss § 56a Abs. 2 nicht übersteigen.
3. Selbstzahlende entrichten als individuellen Beitrag 50 % der Leistungsabgeltung gemäss § 33, aber höchstens 80 % des Beitrags gemäss § 56a Abs. 2.
4. Anerkannte Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt erheben keine individuellen Beiträge.