§ 56a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in anerkannten stationären Einrichtungen
§ 56a Betreuungsverordnung, BeV · Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in anerkannten stationären Einrichtungen
1. Erwachsene Menschen mit Behinderungen entrichten den anerkannten stationären Einrichtungen individuelle Beiträge sowie Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, die zusammen höchstens der Pauschale für die bezogene Leistung gemäss § 33 entsprechen.
2. Der individuelle Beitrag wird nach Massgabe der finanziellen Leistungskraft durch die SVA Aargau nach den Vorgaben gemäss § 29a Abs. 2 BeG und pro Kalendertag bemessen. Er beträgt höchstens
a) Fr. 120.- für Personen ohne Hilflosenentschädigung oder mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades,
b) Fr. 150.- für Personen mit einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades.
3. Selbstzahlende entrichten als individuellen Beitrag die Höchstbeiträge gemäss Absatz 2.
4. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht an die anerkannte stationäre Einrichtung zu entrichten, wenn erwachsene Menschen mit Sinnesbehinderungen, insbesondere für ihre gesellschaftliche Teilhabe, auf zusätzliche Unterstützung oder Begleitung angewiesen sind, die nicht von der Einrichtung angeboten wird.
5. Der individuelle Beitrag pro Kalendertag reduziert sich um Fr. 20.-, wenn die Person an diesem Tag nicht in der anerkannten Einrichtung übernachtet. Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind für diesen Tag nicht zu entrichten.