§ 54 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Beiträge der Eltern
§ 54 Betreuungsverordnung, BeV · Beiträge der Eltern
1. Die Elternbeiträge betragen für
a) * anerkannte Tagessonderschulen Fr. 10.- pro Kind und Mittag,
b) * anerkannte stationäre Sonderschulen sowie anerkannte stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen Fr. 25.- pro Kind und Übernachtung,
c) * anerkannte Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege Fr. 25.- pro Kind und Übernachtung,
d) * anerkannte Einrichtungen mit Angeboten der aufsuchenden Familienarbeit Fr. 180.- pro Familie und Kalendermonat.
1bis Der Elternbeitrag an anerkannte Einrichtungen gemäss Absatz 1 lit. d entfällt, wenn ein Kind derselben Familie eine anerkannte Tagessonderschule besucht.
1ter Der Elternbeitrag an anerkannte Tagessonderschulen gemäss Absatz 1 lit. a entfällt, wenn ein Elternbeitrag an eine anerkannte Einrichtung gemäss Absatz 1 lit. b oder c zu leisten ist.
2. ...
3. Die Eltern von Kindern mit Behinderungen entrichten anerkannten Einrichtungen gemäss Absatz 1 lit. c bezogene Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sowie Zuschläge der IV anteilsmässig pro Kind und Übernachtung.
4. Anerkannte Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Entlastung von Familien mit Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen erheben keinen Elternbeitrag.