428.511
BEVRT
CH-AG
§ 52a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Leistungsbezug von anerkannten Einrichtungen mit ambulanten Angeboten
Finanzierung und Kostenverteilung - Andere Leistungspflichtige beim Bezug ambulanter Leistungen
§ 52a Betreuungsverordnung, BeV · Leistungsbezug von anerkannten Einrichtungen mit ambulanten Angeboten
1. Beim Leistungsbezug von anerkannten Einrichtungen mit ambulanten Angeboten gemäss den §§ 1b und 4a sind die Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten gemäss den §§ 12, 18 und 18bis der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG) vom 17. November 2010 nicht auszuschöpfen.