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428.511 BEVRT CH-AG

§ 52 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Gemeinsame Bestimmungen

Finanzierung und Kostenverteilung - Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen
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§ 52 Betreuungsverordnung, BeV · Gemeinsame Bestimmungen

1. Bewilligungen für Leistungen in ausserkantonalen Einrichtungen sind in der Regel zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2. Mit der Bewilligung leistet das BKS der ausserkantonalen Einrichtung die Kostenübernahmegarantie für die Dauer der Bewilligung.

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