428.511
BEVRT
CH-AG
§ 51 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Frauenhäuser
Finanzierung und Kostenverteilung - Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen
§ 51 Betreuungsverordnung, BeV · Frauenhäuser
1. Leistungen, die ausserkantonale Frauenhäuser für Frauen in familiären oder sozialen Notlagen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau erbringen, werden bewilligt, wenn
a) ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie des ausserkantonalen Frauenhauses vorliegt,
b) das ausserkantonale Frauenhaus Mitglied des Vereins Dachorganisation Frauenhäuser (DAO) ist,
c) im Kanton Aargau kein Platz in einem anerkannten Frauenhaus zur Verfügung steht oder aus Sicherheitsgründen ein ausserkantonaler Platz notwendig ist.
2. Das BKS informiert die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz der Frauen und bei mitgebrachten Kindern und Jugendlichen zusätzlich deren Wohnsitzgemeinden über die bewilligten Leistungen.