§ 50 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
§ 50 Betreuungsverordnung, BeV · Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
1. Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen werden bewilligt, wenn
a) * ein begründetes Gesuch der Person mit Behinderung beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung und bei fürsorgerischer Unterbringung ein Antrag der zuständigen Behörde vorliegt,
b) * für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine Kopie der Anmeldung bei der SVA Aargau um Berechnung der individuellen Beiträge oder eine schriftliche Bestätigung der Person mit Behinderung beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretung, dass die Beiträge gemäss § 56a Abs. 2 selber bezahlt werden (Selbstzahlerbestätigung), vorliegt und
c) * die ausserkantonale Einrichtung die entsprechenden Kriterien der §§ 4 oder 5 erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist.
2. Leistungen werden nicht bewilligt, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen ungenügend ist und eine andere der IVSE unterstellte Einrichtung mit einem wesentlich besseren Preis-/Leistungsverhältnis zur Verfügung steht, welche den Bedürfnissen der betreffenden Person ebenfalls in angemessener Weise entspricht und bezüglich Standort zumutbar ist.