Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.511 BEVRT CH-AG

§ 5 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Werk- und Tagesstätten

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Betreuungsverordnung, BeV · Werk- und Tagesstätten

1. Werk- und Tagesstätten bieten betreute Arbeit und Tagesstruktur sowie Verpflegung für vier oder mehr erwachsene Menschen mit Behinderungen an. Sie können ertragsorientiert sein.

2. Die betreuten Beschäftigten haben geregelte Arbeitszeiten und Anspruch auf eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung ihrer Leistung.

3. Zum Leistungsangebot gehören Beschäftigungsangebote, geschützte Arbeitsplätze in eigenen Werkstattabteilungen oder von der Werk- und Tagesstätte betreute Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt.

← § 4a Betreuungsverordnung, BeV Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen § 7a Betreuungsverordnung, BeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →