428.511
BEVRT
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Werk- und Tagesstätten
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
§ 5 Betreuungsverordnung, BeV · Werk- und Tagesstätten
1. Werk- und Tagesstätten bieten betreute Arbeit und Tagesstruktur sowie Verpflegung für vier oder mehr erwachsene Menschen mit Behinderungen an. Sie können ertragsorientiert sein.
2. Die betreuten Beschäftigten haben geregelte Arbeitszeiten und Anspruch auf eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung ihrer Leistung.
3. Zum Leistungsangebot gehören Beschäftigungsangebote, geschützte Arbeitsplätze in eigenen Werkstattabteilungen oder von der Werk- und Tagesstätte betreute Arbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt.