§ 4a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens
§ 4a Betreuungsverordnung, BeV · Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens
1. Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens unterstützen und begleiten erwachsene Menschen mit Behinderungen, die selbstbestimmt in einer selbständigen Wohnform leben und die
a) * in der Regel einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweisen, und
b) * die Voraussetzungen für den Bezug eines Assistenzbeitrags gemäss Art. 42quater IVG nicht erfüllen oder nicht in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion gegenüber der Assistenzperson wahrzunehmen.
2. Als selbständige Wohnformen gelten Wohnverhältnisse, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 35ter Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 erfüllen.
3. Die Angebote umfassen auch die Vorbereitung auf ein selbstbestimmtes Leben in einer selbständigen Wohnform.