§ 49a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Kosten für Schülertransporte
§ 49a Betreuungsverordnung, BeV · Kosten für Schülertransporte
1. Das BKS entscheidet über die notwendigen Transportkosten für den Besuch ausserkantonaler Sonderschulen.
2. Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung. Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Transportmittels pro Kilometer 70 Rappen (Personenwagen) oder die Auslagen einer kostengünstigen Variante für Taxifahrten vergütet.
3. Sofern der Schülertransport nicht durch die ausserkantonale Sonderschule durchgeführt wird und diese dem BKS die Transportkosten nicht direkt in Rechnung stellt, hat die gesetzliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen dem BKS ein Gesuch um Übernahme der Transportkosten einzureichen.