§ 49 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Sonderschulen, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
§ 49 Betreuungsverordnung, BeV · Sonderschulen, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
1. Leistungen ausserkantonaler Sonderschulen und stationärer Kinder- und Jugendeinrichtungen werden bewilligt, wenn
a) * ein begründetes Gesuch der zuständigen Behörde gemäss § 32 Abs. 1 und 3 BeG mit einem Bericht einer vom BKS zugelassenen Fachstelle vorliegt,
b) im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer anerkannten Einrichtung zur Verfügung steht und
c) * die ausserkantonale Einrichtung die Kriterien der §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 3 Abs. 1 erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist.
2. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäss Absatz 1 lit. b kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden.
3. Leistungen werden nicht bewilligt, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen ungenügend ist und eine andere der IVSE unterstellte Einrichtung mit einem wesentlich besseren Preis-/Leistungsverhältnis zur Verfügung steht, welche den Bedürfnissen der betreffenden Person ebenfalls in angemessener Weise entspricht und bezüglich Standort zumutbar ist.