428.511
BEVRT
CH-AG
§ 46 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Bauvorhaben mit Investoren
Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
§ 46 Betreuungsverordnung, BeV · Bauvorhaben mit Investoren
1. Bei Bauvorhaben, welche die Trägerschaft mit einer Investorin oder einem Investor realisiert, muss das Raumprogramm vom BKS nach Massgabe seines Richtraumprogramms genehmigt werden. Gleichzeitig mit der Genehmigung des Raumprogramms werden die maximal anrechenbaren Mietkosten festgelegt.