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428.511 BEVRT CH-AG

§ 45 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Bauabrechnung

Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
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§ 45 Betreuungsverordnung, BeV · Bauabrechnung

1. Die Bauabrechnung ist in der Regel 12 Monate nach Bauvollendung dem BKS einzureichen. Nicht anrechenbare Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten infolge Teuerung oder Änderungen des Projekts während der Bauausführung sind gesondert auszuweisen.

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