428.511
BEVRT
CH-AG
§ 45 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Bauabrechnung
Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
§ 45 Betreuungsverordnung, BeV · Bauabrechnung
1. Die Bauabrechnung ist in der Regel 12 Monate nach Bauvollendung dem BKS einzureichen. Nicht anrechenbare Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten infolge Teuerung oder Änderungen des Projekts während der Bauausführung sind gesondert auszuweisen.