428.511
BEVRT
CH-AG
§ 44 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Planung und Ausführung
Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
§ 44 Betreuungsverordnung, BeV · Planung und Ausführung
1. Die Vergabe der Planungs- und Ausführungsarbeiten sowie die Auswahl des Investors oder der Investorin bei Bauvorhaben mit Investoren erfolgt nach den Bestimmungen des Submissionsdekrets.
2. Mit der Bauausführung darf erst nach der Genehmigung des Bauprojekts begonnen werden.
3. Änderungen des Projekts während der Bauausführung müssen vor Beginn der betreffenden Arbeiten genehmigt werden.