428.511
BEVRT
CH-AG
§ 43a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Eigenmittel und Fremdnutzung
Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
§ 43a Betreuungsverordnung, BeV · Eigenmittel und Fremdnutzung
1. Wenn die Trägerschaft ein Bauvorhaben über die festgelegten anrechenbaren Anlagekosten hinaus mit Eigenmitteln oder mit einer Fremdnutzung realisieren will, hat sie aufzuzeigen, wie sie die Refinanzierung dieser Kosten sicherstellt. Zeigen diese Darlegungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine genügende Refinanzierung auf, kann das BKS die Genehmigung des Bauvorhabens verweigern.