Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.511 BEVRT CH-AG

§ 43a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Eigenmittel und Fremdnutzung

Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43a Betreuungsverordnung, BeV · Eigenmittel und Fremdnutzung

1. Wenn die Trägerschaft ein Bauvorhaben über die festgelegten anrechenbaren Anlagekosten hinaus mit Eigenmitteln oder mit einer Fremdnutzung realisieren will, hat sie aufzuzeigen, wie sie die Refinanzierung dieser Kosten sicherstellt. Zeigen diese Darlegungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine genügende Refinanzierung auf, kann das BKS die Genehmigung des Bauvorhabens verweigern.

← § 43 Betreuungsverordnung, BeV Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Einrichtungen für besondere Förder- und Stützmassnahmen § 44 Betreuungsverordnung, BeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →