428.511
BEVRT
CH-AG
§ 43 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Anrechenbare Anlagekosten
Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
§ 43 Betreuungsverordnung, BeV · Anrechenbare Anlagekosten
1. Mit der Genehmigung des angemeldeten Bauvorhabens legt das BKS einen Kostenrahmen für die anrechenbaren Anlagekosten fest. Die definitiv anrechenbaren Anlagekosten und der Einbezug von Spendengeldern gemäss § 36a werden mit der Genehmigung des Bauprojekts festgelegt.
2. Wird bei Projektänderungen vorgängig keine Genehmigung eingeholt oder wird sie abgelehnt, kann das BKS die anrechenbaren Anlagekosten kürzen.