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428.511 BEVRT CH-AG

§ 43 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Anrechenbare Anlagekosten

Planung und Steuerung - Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
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§ 43 Betreuungsverordnung, BeV · Anrechenbare Anlagekosten

1. Mit der Genehmigung des angemeldeten Bauvorhabens legt das BKS einen Kostenrahmen für die anrechenbaren Anlagekosten fest. Die definitiv anrechenbaren Anlagekosten und der Einbezug von Spendengeldern gemäss § 36a werden mit der Genehmigung des Bauprojekts festgelegt.

2. Wird bei Projektänderungen vorgängig keine Genehmigung eingeholt oder wird sie abgelehnt, kann das BKS die anrechenbaren Anlagekosten kürzen.

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