428.511
BEVRT
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Stationäre Einrichtungen
Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Erwachsene
§ 4 Betreuungsverordnung, BeV · Stationäre Einrichtungen
1. Stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen sind Einrichtungen, die vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege anbieten.
2. Stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen sind Einrichtungen, die vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung anbieten.