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428.511 BEVRT CH-AG

§ 3a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
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§ 3a Betreuungsverordnung, BeV · Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege

1. Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege vermitteln Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in inner- und ausserkantonale Pflegefamilien, die ihnen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege anbieten. Die Vermittlung umfasst die Eignungsabklärung der Pflegeeltern und die Passung zwischen dem Kind, der oder dem Jugendlichen oder der jungen erwachsenen Person und der Pflegefamilie. Zudem stellen Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege die Qualität des Pflegeverhältnisses sicher, begleiten und unterstützen die Pflegefamilien und entrichten den Pflegeeltern ein angemessenes Pflegegeld.

2. Die Angebote umfassen auch die Vorbereitung und Begleitung der Rückkehr von Kindern und Jugendlichen in ihr angestammtes familiäres Umfeld, soweit dies angezeigt ist. Junge Erwachsene werden in die Selbständigkeit begleitet.

3. Als junge Erwachsene gelten volljährige Personen gemäss § 3 Abs. 3 Satz 1.

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