428.511
BEVRT
CH-AG
§ 39a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Instandhaltungsfonds
Planung und Steuerung - Leistungsverträge
§ 39a Betreuungsverordnung, BeV · Instandhaltungsfonds
1. Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, Überschüsse und Fehlbeträge der Instandhaltungsfinanzierung der immobilen Sachanlagen einem Instandhaltungsfonds zuzuweisen. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
2. Der Saldo des Instandhaltungsfonds darf den Betrag von höchstens 200 % der jährlich für die Instandhaltung vorgesehenen Kosten nicht überschreiten. Ein darüber hinausgehender Betrag ist dem BKS zu erstatten.
3. Der Instandhaltungsfonds dient dem Ausgleich von Schwankungen der Instandhaltungsfinanzierung.
4. Die Verwendung der Fondsmittel richtet sich nach den Richtlinien des BKS.