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428.511 BEVRT CH-AG

§ 39 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Rücklagenfonds

Planung und Steuerung - Leistungsverträge
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§ 39 Betreuungsverordnung, BeV · Rücklagenfonds

1. Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, Überschüsse und Fehlbeträge einem Rücklagenfonds zuzuweisen. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.

2. Der Saldo des Rücklagenfonds darf folgende Maximalbeträge nicht überschreiten

a) * Anerkannte Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung von weniger als 1 Million Franken: 40 % der jährlichen Leistungsabgeltung,

b) * Anerkannte Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung zwischen 1 Million und 3 Millionen Franken: 30 % der jährlichen Leistungsabgeltung,

c) * Anerkannte Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung von mehr als 3 Millionen Franken: 20 % der jährlichen Leistungsabgeltung.

2bis Ein über den Maximalbetrag gemäss Absatz 2 hinausgehender Betrag ist dem BKS zu erstatten.

3. Der Rücklagenfonds dient dem Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis und zur Deckung von Rückstellungsrisiken.

4. Ausserdem kann das zuständige Organ der Trägerschaft dem Rücklagenfonds, unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 20 und wenn kein Negativsaldo besteht, pro Jahr bis 30 % des zugewiesenen Überschusses des Vorjahres entnehmen und für Angebote oder Vorhaben im Rahmen des Vertragszwecks verwenden. Für darüber hinausgehende Entnahmen ist die Zustimmung des BKS erforderlich.

4bis Besteht beim Rücklagenfonds am Ende des Rechnungsjahrs ein Negativsaldo, der 20 % der jährlichen Leistungsabgeltung überschreitet, sind die notwendigen Sanierungsmassnahmen im Leistungsvertrag zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, werden sie vom BKS angeordnet.

4ter Ein Negativsaldo des Rücklagenfonds wird bei Wegfall der Anerkennung vom BKS weder übernommen noch durch Zahlung ausgeglichen.

5. ...

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