§ 38 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Leistungsüberprüfung
§ 38 Betreuungsverordnung, BeV · Leistungsüberprüfung
1. Die Erfüllung des Leistungsvertrags wird jährlich durch die anerkannte Einrichtung und das BKS überprüft. Grundlage für die Leistungsüberprüfung durch das BKS bilden folgende Unterlagen der anerkannten Einrichtung
a) * standardisierter Bericht zur quantitativen und qualitativen Leistungserbringung,
b) * ...
c) Bericht über aktuelle Entwicklungen,
d) * ...
e) * geprüfte Betriebsabrechnung und geprüfte Jahresrechnung beziehungsweise Gemeinderechnung sowie Revisionsstellenbericht.
2. Das BKS kann in der anerkannten Einrichtung insbesondere die Betriebsabrechnung inklusive deren Basisdaten prüfen. Es teilt der anerkannten Einrichtung die Resultate seiner Überprüfung mit. Diese werden bei Bedarf gemeinsam besprochen.
3. Die Resultate der Überprüfung beziehungsweise das Ergebnis der Besprechung bilden die Grundlage für die Festlegung von Menge und Leistungsabgeltung im nächsten Leistungsvertrag sowie für allfällige Anpassungen bei den Entwicklungsschwerpunkten.
4. Die anerkannten Einrichtungen können vom BKS verpflichtet werden, die Revision auf weitere von der Betreuungsgesetzgebung oder dem Leistungsvertrag vorgeschriebene Elemente auszuweiten.