§ 37 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Rechnungsstellung und Abzüge
§ 37 Betreuungsverordnung, BeV · Rechnungsstellung und Abzüge
1. Die anerkannten Einrichtungen stellen dem BKS monatlich eine Sammelrechnung für die von ihnen unterstützten oder betreuten Menschen zu. Im Leistungsvertrag kann eine andere Rechnungsperiode vereinbart werden.
2. Von der vereinbarten Leistungsabgeltung abgezogen werden
a) * Individuelle Leistungen wie Einzelbeiträge der Sozialversicherungen, die nicht als anrechenbarer Ertrag gemäss § 36 Abs. 1 lit. f gelten,
b) * Beiträge der Gemeinden gemäss den §§ 25, 27 Abs. 3, 29a Abs. 4 und 30 Abs. 3 und 4 BeG,
c) * Beiträge und allfällige Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sowie Zuschläge der Invalidenversicherung (IV) von Eltern und erwachsenen Menschen gemäss den §§ 27, 29a, 29b und 30 BeG.
3. Bei anerkannten Sonderschulen mit kommunaler oder interkommunaler öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wird zusätzlich der Personalaufwand für die durch den Kanton besoldeten Lehrpersonen in Abzug gebracht.
4. ...
5. Von den anerkannten Einrichtungen nicht eingeforderte Betriebsbeiträge des Bundes sowie Beiträge gemäss Absatz 2 sind von den Einrichtungen selber zu bezahlen.