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428.511 BEVRT CH-AG

§ 36a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Spenden

Planung und Steuerung - Leistungsverträge
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§ 36a Betreuungsverordnung, BeV · Spenden

1. Die Verbuchung von Spendengeldern erfolgt nach den jeweils aktuellen IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung.

2. Spendengelder ohne einschränkende Zweckbestimmung können unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 20 einbezogen werden

a) * zur Kostentragung von Vorhaben der anerkannten Einrichtungen,

b) * zur Deckung eines Negativsaldos des Rücklagenfonds gemäss § 39.

3. Das BKS legt nach Anhörung der anerkannten Einrichtung fest, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Einbezug von Spendengeldern gemäss Absatz 2 lit. a stattfindet.

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