428.511
BEVRT
CH-AG
§ 36a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Spenden
Planung und Steuerung - Leistungsverträge
§ 36a Betreuungsverordnung, BeV · Spenden
1. Die Verbuchung von Spendengeldern erfolgt nach den jeweils aktuellen IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung.
2. Spendengelder ohne einschränkende Zweckbestimmung können unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 20 einbezogen werden
a) * zur Kostentragung von Vorhaben der anerkannten Einrichtungen,
b) * zur Deckung eines Negativsaldos des Rücklagenfonds gemäss § 39.
3. Das BKS legt nach Anhörung der anerkannten Einrichtung fest, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Einbezug von Spendengeldern gemäss Absatz 2 lit. a stattfindet.