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428.511 BEVRT CH-AG

§ 36 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Anrechenbare Erträge

Planung und Steuerung - Leistungsverträge
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§ 36 Betreuungsverordnung, BeV · Anrechenbare Erträge

1. Als anrechenbare Erträge gelten

a) * Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion,

b) * Erträge aus Nebenbetrieben,

c) Miet- und Kapitalzinsertrag,

d) * Erträge aus Leistungen an Mitarbeitende und Dritte,

e) * Erträge aus übrigen Dienstleistungen für Betreute,

f) * individuelle Beiträge wie Einzelbeiträge der Sozialversicherungen für medizinisch-therapeutische Massnahmen an Leistungen, die in der Kostenrechnung nicht separat erfasst und nicht verrechnet werden, im Aufwand jedoch enthalten sind,

g) * Beiträge der Sozialversicherungen an die Finanzierung des Aufenthalts in einer Einrichtung zu Ausbildungszwecken.

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