428.511
BEVRT
CH-AG
§ 36 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Anrechenbare Erträge
Planung und Steuerung - Leistungsverträge
§ 36 Betreuungsverordnung, BeV · Anrechenbare Erträge
1. Als anrechenbare Erträge gelten
a) * Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion,
b) * Erträge aus Nebenbetrieben,
c) Miet- und Kapitalzinsertrag,
d) * Erträge aus Leistungen an Mitarbeitende und Dritte,
e) * Erträge aus übrigen Dienstleistungen für Betreute,
f) * individuelle Beiträge wie Einzelbeiträge der Sozialversicherungen für medizinisch-therapeutische Massnahmen an Leistungen, die in der Kostenrechnung nicht separat erfasst und nicht verrechnet werden, im Aufwand jedoch enthalten sind,
g) * Beiträge der Sozialversicherungen an die Finanzierung des Aufenthalts in einer Einrichtung zu Ausbildungszwecken.