428.511
BEVRT
CH-AG
§ 34 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Berechnung der Leistungsabgeltung
Planung und Steuerung - Leistungsverträge
§ 34 Betreuungsverordnung, BeV · Berechnung der Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsabgeltung orientiert sich an kantonalen Durchschnittswerten und deckt die für die Leistungserbringung erforderlichen Personal- und Sachkosten abzüglich der anrechenbaren Erträge sowie der Betriebsbeiträge des Bundes.
2. Die Leistungsabgeltung der Aufwendungen für immobile Sachanlagen, inklusive Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, sowie Aufwendungen zur Miete von immobilen Sachanlagen richten sich nach den sachlich erforderlichen Kosten und den Vorgaben gemäss den §§ 35, 43 und 46.