§ 33 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Grundsatz und Form der Leistungsabgeltung
§ 33 Betreuungsverordnung, BeV · Grundsatz und Form der Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, die im Leistungsvertrag zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen festgehalten sind.
2. Die Leistungsabgeltung erfolgt mit Fall-, Tages- oder Monatspauschalen oder einer Pauschale pro Stunde der Leistungserbringung.
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2bis. Die Leistungsabgeltung von anerkannten Werk- und Tagesstätten sowie anerkannten stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen erfolgt mit Tages- oder Monatspauschalen, die nach dem individuellen Betreuungsbedarf abgestuft werden. Der individuelle Betreuungsbedarf wird mit dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf (IBB) der SODK Ost+ZH" erhoben.
3. Im Rahmenvertrag können abweichende Leistungsabgeltungen vereinbart werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände als sachgerecht erscheint.
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