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428.511 BEVRT CH-AG

§ 32c Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Überprüfung

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§ 32c Betreuungsverordnung, BeV · Überprüfung

1. Der individuelle Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf wird in der Regel alle drei Jahre überprüft.

2. Die leistungsbeziehende Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann eine Überprüfung verlangen, wenn sie eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen kann.

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