428.511
BEVRT
CH-AG
§ 32b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Verfahren und Ergebnis der Abklärung
Abklärungsstelle
§ 32b Betreuungsverordnung, BeV · Verfahren und Ergebnis der Abklärung
1. Der individuelle Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf wird mit dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP) ermittelt. Der IHP basiert in der Regel auf einer Selbsteinschätzung der gesuchstellenden Person und wird durch eine Fremdeinschätzung aus ihrem persönlichen Umfeld ergänzt.
2. Das Ergebnis der Abklärung begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Leistungsbezug.