428.511
BEVRT
CH-AG
§ 32a Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Zuständigkeit
Abklärungsstelle
§ 32a Betreuungsverordnung, BeV · Zuständigkeit
1. Die Abklärungsstelle ist zuständig für die Bemessung des individuellen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen von anerkannten Einrichtungen gemäss den §§ 4a und 7a beziehen.
2. Für den Bezug von ambulanten Leistungen ist eine vorgängige Abklärung durch die Abklärungsstelle erforderlich. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Leistungsbezug mit Einverständnis der Abklärungsstelle bereits vor der Abklärung beginnen.