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428.511 BEVRT CH-AG

§ 3 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen

Allgemeine Bestimmungen - Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
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§ 3 Betreuungsverordnung, BeV · Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen

1. Als stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen, gelten alle Wohnangebote, die vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung anbieten, wenn diese aufgrund gravierender familiärer oder sozialer Problemsituationen oder aufgrund einer Behinderung einer stationären sozialpädagogischen Betreuung bedürfen. Zusätzlich können Pflege und berufliche Grundbildung angeboten werden.

1bis. Die Angebote umfassen auch die Vorbereitung und Begleitung der Rückkehr von Kindern und Jugendlichen in ihr angestammtes familiäres Umfeld, soweit dies angezeigt ist. Junge Erwachsene werden in die Selbständigkeit begleitet.

2. Diese Einrichtungen fallen unter den Begriff der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977.

3. Junge Erwachsene können bis zum vollendeten 20. Altersjahr beziehungsweise bis zum späteren Abschluss der Erstausbildung, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr beherbergt werden, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten sind. Bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.

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