428.511
BEVRT
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) - Aufsicht
Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht - Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Betreuungsverordnung, BeV · Aufsicht
1. Das BKS überprüft die Einrichtungen mit Betriebsbewilligung auf der Grundlage einer jährlichen standardisierten Berichterstattung auf die Einhaltung der Betriebsbewilligungsvoraussetzungen. Mindestens alle vier Jahre findet eine Überprüfung vor Ort statt.
2. Bei den anerkannten Einrichtungen wird die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäss § 38 überprüft.
3. Bei erheblichen Hinweisen auf eine mangelhafte Leistungserbringung oder bei Verdacht auf erhebliche Qualitätsdefizite kann das BKS ein externes Audit anordnen. Die Kosten trägt das BKS.